Aufgaben des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste
Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste ist in Deutschland zentraler Ansprechpartner zu Fragen unrechtmäßig entzogenen Kulturguts. Es fördert die Provenienzforschung in Deutschland, insbesondere an kulturgutbewahrenden Einrichtungen, unter anderem durch finanzielle Zuwendungen. Ziel ist die Klärung, ob Kulturgüter ihren rechtmäßigen Eigentümer:innen etwa im Zuge von staatlicher Verfolgung entzogen wurden. Als Förderinstitution ermöglicht, unterstützt, vernetzt das Zentrum außerdem Forschungsprojekte und regt sie an, betreibt jedoch keine eigene Forschung.
Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste kooperiert eng mit dem Vorstand des Arbeitskreises Provenienzforschung e. V. und dem Arbeitskreis Provenienzforschung und Restitution – Bibliotheken.
Das Augenmerk des Zentrums gilt zunächst dem im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut insbesondere aus jüdischem Besitz (sog. NS-Raubgut). Grundlage für seine Arbeit in diesem Bereich sind die 1998 verabschiedeten Washingtoner Prinzipien, zu deren Ummsetzung sich Deutschland im Sinne seiner historischen und moralischen Selbstverpflichtung bekannt hat (Gemeinsame Erklärung, 1999). Kulturgutverluste aus diesem Bereich werden als Such- und Fundmeldungen in der öffentlich zugänglichen Datenbank Lost Art dokumentiert.
Über die Lost Art-Datenbank veröffentlicht das Zentrum darüber hinaus Kriegsverluste (sog. Beutegut), die infolge des Zweiten Weltkrieges widerrechtlich entzogen, verbracht oder verlagert wurden. Neben Lost Art betreibt das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste die Forschungsdatenbank Proveana. Darin werden vor allem die Ergebnisse der von ihm geförderten Forschungsprojekte dargestellt.
Ein weiteres Handlungsfeld des Zentrums sind die Kulturgutverluste während der sowjetischen Besatzung und in der DDR. Unabhängig von Ansprüchen und der geltenden Rechtslage geht es hier um die Aufarbeitung historischer Vorgänge, Strukturen und Methoden beteiligter Behörden, Institutionen und Akteure sowie die Geschichte der Opfer bzw. der Geschädigten staatlich betriebener Kunst- und Kulturgutentziehungen.
Außerdem befasst sich das Zentrum mit Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten, das im Zuge der kolonialen Expansion nach Europa verbracht wurde und sich nicht nur in ethnologischen Museen findet, sondern in ganz unterschiedlichen Museums- und Sammlungsgattungen.
Der Bund, die Länder und die drei kommunalen Spitzenverbände haben das Zentrum zum 1. Januar 2015 als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg gegründet.
Der Film steht kostenfrei zum Download bereit. Er darf unter der Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 genutzt und verbreitet werden. © Deutsches Zentrum Kulturgutverluste, bildbad
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Deutsches Zentrum Kulturgutverluste“. Sie ist eine von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Magdeburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf Kulturgutverluste sowie die damit zusammenhängende Förderung des internationalen Austauschs, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Die Stiftung ist national und international der zentrale Ansprechpartner in Deutschland zu Fragen der Umsetzung der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung).
(2) Schwerpunkt der Tätigkeit der Stiftung ist die Beratung und Unterstützung von Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen im Bund, den Ländern und den Kommunen insbesondere beim Umgang mit Kulturgütern, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit des Nationalsozialismus entzogen oder in Folge des Zweiten Weltkrieges verlagert wurden oder abhandengekommen sind. Die Stiftung setzt sich für gerechte und faire Lösungen in den Fällen NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter ein. In den Fällen kriegsbedingt verlagerter oder abhanden gekommener Kulturgüter berät und unterstützt die Stiftung in Abstimmung mit den jeweils federführenden obersten Bundesbehörden die genannten Einrichtungen bei der Herbeiführung völkerrechtskonformer Lösungen.
(3) Sie führt die Aufgaben der Koordinierungsstelle Magdeburg und der Arbeitsstelle für Provenienzforschung zusammen und baut diese aus. Einzelheiten zur Überführung dieser Aufgaben werden im Finanzierungsabkommen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden geregelt.
(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere unmittelbar und mittelbar verwirklicht durch:
- die Initiierung, Begleitung, Stärkung und Förderung der Provenienzforschung in öffentlichen Einrichtungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene in Deutschland, vor allem im Rahmen einer antragsgebundenen Projektförderung,
- die Beratung öffentlicher Einrichtungen in Deutschland zu Fragen der Gestaltung von gerechten und fairen Lösungen unter möglichem Einschluss von Restitutionen und materiellen Ausgleichen,
- die Weiterleitung und Vermittlung von Anfragen an zuständige Stellen in Bund, Ländern und Kommunen,
- ein Angebot für privat getragene Einrichtungen und Privatpersonen, um diese bei der eigenen Suche nach NS Raubkunst und Fragen einer gerechten und fairen Lösung zu unterstützen, wenn sie den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung folgen und an der Unterstützung im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht,
- die Unterstützung der nationalen und internationalen Vernetzung bei der Umsetzung des Stiftungszwecks,
- Kooperationen mit der universitären und außeruniversitären Forschungslandschaft, insbesondere mit einschlägigen Professuren, wie auch den Einsatz für den Auf- und Ausbau entsprechender Forschungsverbünde unter Einbeziehung der betroffenen Einrichtungen,
- die Zusammenarbeit mit gemeinnützig tätigen Vereinigungen von Provenienzforscherinnen und -forschern in Deutschland, die im Sinne des Stiftungszwecks tätig sind und an deren Unterstützung ein öffentliches Interesse besteht,
- Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, Tagungen und Veranstaltungen,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentationen und wissenschaftliche Publikationen.
(5) Die Stiftung unterhält mehrsprachige, öffentlich zugängliche Datenbanken zu ihren Aufgabengebieten.
(6) Die Stiftung unterstützt die unabhängige „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ durch die Übernahme von organisatorischen Aufgaben. Die Empfehlungen der Kommission können durch die Stiftung für diese veröffentlicht und dokumentiert werden.
(7) Die Stiftung kann im Rahmen einer Geschäftsbesorgung Aufgaben auf dem Gebiet des Kulturgutschutzes mit Zustimmung aller Länder und des Bundes wahrnehmen.
(8) Auf die Förderung durch Stiftungsmittel besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen der Stiftung richten sich nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich, unmittelbar und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nummer 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung nach Maßgabe der gemeinsamen Finanzierungsvereinbarung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Zuwendungen Dritter dürfen nicht mit Auflagen verbunden sein, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen diese ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung des Stiftungszwecks.
(4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln eine unselbständige Stiftung oder ein Sonderfonds gebildet wird, die im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden sind (§ 58 Nummer 3 AO); hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrats.
(5) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Das Stiftungsvermögen kann zur Werterhaltung beziehungsweise zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(6) Die Stiftung ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.
§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann die zweckgebundenen Mittel, die nicht aus den Zuwendungen nach Artikel 5 des Finanzierungsabkommens in der jeweils gültigen Fassung stammen, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 6 Organe und Gremien der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat,
- der Vorstand.
(2) Als beratendes Gremium wird ein Kuratorium gebildet.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane und -gremien sind mit Ausnahme des hauptamtlichen Vorstandsmitglieds ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ein Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen kann entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Ihm gehören an:
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Finanzen,
- acht durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland benannte Vertreter oder Vertreterinnen der Länder, die in einem Dreijahresrhythmus durch Vertreter oder Vertreterinnen anderer Länder ersetzt werden; alle Länder sollen gleichmäßig bei der Entsendung berücksichtig werden,
- je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages.
Eine Stellvertretung ist möglich. Bei den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 2 entstammen die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen den Ländern, die kein ordentliches Mitglied entsenden; bei der Benennung findet Absatz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung.
(2) Den Vorsitz im Stiftungsrat nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die Stellvertretung im Stiftungsratsvorsitz ein Vertreter oder eine Vertreterin der Länder wahr.
(3) Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums nimmt beratend an den Sitzungen des Stiftungsrats teil. Gleiches gilt für einen Vertreter oder eine Vertreterin des Sitzlandes, soweit dieses nicht mit Stimmrecht im Stiftungsrat vertreten ist.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates. Solange von einem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, bleibt dieser Stiftungsratssitz unbesetzt.
(5) Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsrats niederlegen. Ein Mitglied, das als Inhaber eines öffentlichen Amtes oder einer Funktion entsandt ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes oder der Funktion aus dem Stiftungsrat aus. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode zu entsenden.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Er beaufsichtigt die Stiftung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (einschließlich Stellenplan),
- die Festlegung von Leitlinien und Förderrichtlinien für die Arbeit der Stiftung,
- die Bestimmung der Schwerpunkte der Stiftungsarbeit,
- die Berufung und Abberufung des Vorstandes und des Kuratoriums,
- die Einrichtung und Berufung von Fachbeiräten,
- die Kontrolle der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
- die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Auswahl eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin und die Entlastung des Vorstands,
- die Billigung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,
- Personalentscheidungen, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung,
- der Beschluss über die Annahme von Schenkungen, Erbschaften, Zustiftungen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen von erheblicher Bedeutung,
- der Abschluss von Rechtsgeschäften, die aufgrund des Vertragsgegenstandes, der Vertragsdauer oder anderer Umstände von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Der Stiftungsrat gibt dem Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen der Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen und überwacht die Geschäftsführung der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Die Mitglieder nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 führen jeweils zwei Stimmen, die Mitglieder gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmabgabe des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen über Haushalts-, Finanz- und Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung aller Vertreter oder Vertreterinnen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1. Dies gilt auch für Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten, wenn diese erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Entscheidungen über Personalangelegenheiten bedürfen zusätzlich der Zustimmung aller Vertreter und Vertreterinnen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2. Sofern dauerhafte finanzielle Beiträge aller Länder erbracht werden, bedürfen Entscheidungen über Haushalts- und Finanzangelegenheiten ebenfalls zusätzlich der Zustimmung aller Vertreter und Vertreterinnen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorstand im Auftrag des oder der Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch in der Regel zweimal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.
(3) Die Einladung zur Stiftungsratssitzung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch Beschluss von mindestens 12 Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrats verzichtet werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde, die anwesenden Mitglieder mindestens 12 Stimmen führen und mindestens sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Länder anwesend sind.
(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen die Vorstandsmitglieder mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge zu stellen. Der Stiftungsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Die Sitzung leitet der oder die Stiftungsratsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin.
(5) Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder in Textform gestalteten Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrats diesem Verfahren schriftlich oder in Textform zustimmen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrats kann eine Geschäftsordnung treffen, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 12 Stimmen der Mitglieder erlassen wird.
(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse ist in der jeweils nächsten Sitzung zu informieren und die Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Stiftungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie der oder die Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied nimmt sein Amt hauptamtlich wahr. Wird ein zweites Vorstandsmitglied berufen, kann dieses nur ehrenamtlich tätig sein. Das ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann nach Maßgabe eines Beschlusses des Stiftungsrats eine angemessene Aufwandsentschädigung für entstandene Aufwendungen erhalten. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 16 Stimmen für die Dauer von fünf Jahren berufen und von dem oder der Stiftungsratsvorsitzenden bestellt. Die Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats oder des Kuratoriums sein. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstands sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. Im Falle der vorzeitigen Abberufung durch den Stiftungsrat hat das Mitglied des Vorstands das Amt mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers kann das Amt kommissarisch von einem oder einer Bediensteten der Stiftung nach Benennung durch den Stiftungsrat weitergeführt werden.
(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands sowie die Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung. Das hauptamtliche Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte der Stiftung unbeschadet der Rechte der anderen Organe. In Zweifelsfragen entscheidet der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats. Das hauptamtliche Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Stiftung wird gegenüber dem Vorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrats vertreten.
(4) Der Stiftungsrat kann ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses mit einer Mehrheit von 16 Stimmen im Stiftungsrat.
(5) Der Vorstand beruft die Sitzungen der Stiftungsgremien im Einvernehmen mit dem oder der jeweiligen Vorsitzenden ein, bereitet diese vor, nimmt an ihnen ohne Stimmrecht teil und führt ihre Beschlüsse aus.
(6) Der Vorstand stellt die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der mittelfristigen Finanzplanung auf und erstellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht.
§ 11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun, höchstens elf anerkannten Persönlichkeiten, insbesondere auch aus dem Ausland. Sie werden vom Stiftungsrat berufen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat abberufen werden.
(3) Das Kuratorium wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte jeweils eine Person zum oder zur Vorsitzenden und zum oder zur stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Nähere wird in einer vom Stiftungsrat zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.
§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Stiftungsrat und den Vorstand bei ihrer Tätigkeit. Es erörtert die inhaltlichen Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und gibt hierzu Empfehlungen ab.
(2) Das Kuratorium trifft mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Stiftungsrat dies verlangen. Die Stiftungsratsmitglieder können, der Vorstand soll an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Für die Einberufung des Kuratoriums gelten § 9 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 entsprechend. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 13 Zusammenwirken mit anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben in engem Zusammenwirken mit anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland.
§ 14 Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans gelten die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Bund, entsprechend.
(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Die Rechnung kann jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, die vom Stiftungsrat bestellt werden. Sie haben nach Vorgaben zu prüfen, die vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu erlassen sind.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 4 BHO. Die Rechnungshöfe der Länder sind ebenfalls zu dieser Prüfung berechtigt, sofern die Länder Anteile finanzieller Art oder nach Artikel 5 Absatz 4 der gemeinsamen Finanzierungsvereinbarung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden erbracht haben.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung aller Vertreter und Vertreterinnen des Bundes und der Länder. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich.
<(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 16 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungsrat kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(2) Der Stiftungsrat kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes und der Länder. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 17 Stiftungsbehörde
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht unaufgefordert vorzulegen.
§ 18 Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt deren Vermögen je zur Hälfte an die Kulturstiftung des Bundes und die Kulturstiftung der Länder mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zugunsten selbstloser gemeinnütziger kultureller Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.