Der Kulturföderalismus in Deutschland und die Museumslandschaft
1. Der Föderalismus
Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus einem Bundesstaat mit 16 Ländern, wobei die Länder eigene Landesverfassungen und Parlamente haben. Die Kommunen – also Gemeinden, Städte und Landkreise – sind Teil der Länder.
2. Die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern
Das Grundgesetz regelt die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen dem Bund und den Ländern. Der Bund hat dann die Zuständigkeit, wenn sie ihm das Grundgesetz zuweist; ansonsten sind die Länder zuständig.
Bundesseitig wurde 1998 das Amt des / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) geschaffen, um die kultur- und medienpolitischen Aktivitäten des Bundes in einer Regierungsbehörde zu bündeln. Zu den Aufgaben des / der BKM gehören unter anderem die Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kultur- und den Medienbereich sowie die Förderung von Kultureinrichtungen und -projekten von nationaler Bedeutung.
Die föderale Ordnung ist auf Kooperation zwischen Bund und Ländern angelegt. Darüber hinaus verpflichtet das Bundesstaatsprinzip Bund und Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme und Hilfeleistung; dieser kooperative Charakter kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, dass die Länder über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mitwirken.
3. Die Kulturhoheit der Länder
Nach der Aufgabenverteilung durch das Grundgesetz liegt die Kulturhoheit, zu der auch das Bildungswesen gehört, bei den Ländern. Kulturhoheit bedeutet, dass die einschlägigen Aufgaben durch die Länder bzw. die Kommunen wahrgenommen werden; in diesem Zusammenhang sieht etwa das Bundesverfassungsgericht in der Kulturhoheit der Länder das Kernstück deren Eigenstaatlichkeit. Zur Koordinierung ihrer Interessen im Bildungswesen haben die Länder die „Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (KMK) gegründet. Unter deren Dach hat 2019 die Kulturministerkonferenz (Kultur-MK) ihre Arbeit aufgenommen, in deren Rahmen die für kulturellen Belange zuständigen Minister:innen /-Senator:innen der Länder eigenständige Beratungen zu Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel der Vertretung gemeinsamer Anliegen gegenüber der Bundesregierung führen.
4. Die Museumslandschaft
Kulturgutbewahrende Einrichtungen in Deutschland sind insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive. Der größte Teil dieser Institutionen befindet sich in kommunaler Trägerschaft. Ein weiterer Teil steht in der Trägerschaft der Länder. Daneben gibt es einige Institutionen – wie etwa die Stiftung Preußischer Kulturbesitz –, die vom Bund getragen werden. Im Hinblick auf ihre Entscheidungen sind die Träger der kulturgutbewahrenden Einrichtungen eigenständig und nicht an Vorgaben des Bundes gebunden.
5. Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste
Das zum 01.01.2015 vom Bund, den Ländern und den drei kommunalen Spitzenverbänden in Magdeburg gegründete Deutsche Zentrum Kulturgutverluste dient auch als Instrument der Kooperation der föderalen Ebenen. Es hat insbesondere die Aufgabe, Provenienzforschung zu fördern und zu vernetzen. Als Stiftung bürgerlichen Rechts hat das Zentrum keine gesetzlichen Befugnisse; es ist Bund, Ländern und Kommunen weder eingegliedert noch unterstellt. Dies bezieht sich auf alle Felder der satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung wie etwa die Forschungsförderung, die Dokumentation oder die Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeit des Zentrums wird durch den Stiftungsrat gesteuert, in dem Bund, Länder und Kommunen vertreten sind, wobei der Bund zugleich als Zuwendungsgeber über den / die Beauftragte/n der Bundesregierung für Kultur und Medien die Arbeit des Zentrums und die operativen Aufgaben finanziert.