Förderung der Provenienzforschung im Bereich „NS‑verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut“ (NS‑Raubgut)
Voraussetzungen
Grundsätzlich können alle öffentlich unterhaltenen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland – vornehmlich Museen, Bibliotheken, Archive und Universitäten – einen Antrag auf Projektförderung bei der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste stellen. Antragsberechtigt sind auch privat getragene Einrichtungen und Privatpersonen. Voraussetzung ist die erklärte Bereitschaft, für die möglicherweise im Rahmen des geförderten Projekts als NS-Raubgut identifizierten Objekte „gerechte und faire Lösungen“ gemäß den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung anzustreben.
In der Regel sind Verdachtsmomente auf im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut im Bestand Voraussetzung für einen Antrag. Mit der Zuwendung soll Provenienzforschung ermöglicht werden. Daher können die beantragten Mittel für die Schaffung von befristeten Personalstellen, für Werkverträge sowie für Sachausgaben wie beispielsweise Reisekosten eingesetzt werden.
Weiterhin bietet das Zentrum eine Förderung von Projekten zur Erbenermittlung an. Diese Förderung zielt darauf ab, Erb:innen zu Objekten aus Sammlungen zu ermitteln, zu denen bereits Provenienzforschung stattgefunden hat. Dabei ist es keine Voraussetzung, dass die vorangegangene Provenienzforschung schon durch das Zentrum finanziert worden ist.
Zu allen Fragen der Projektförderung steht der Fachbereich „Kulturgutverluste im 20. Jahrhundert in Europa“ als Ansprechpartner zur Verfügung.
Öffentlich getragene Einrichtungen
Formen der Projektförderung
Langfristiger Forschungsbedarf
Für die Prüfung von Verdachtsmomenten, die systematische Untersuchung von Beständen nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, die Ermittlung von Erb:innen, die Erforschung historischer Sammlungszusammenhänge, die Untersuchung historischer Kontexte, die Erschließung, Auswertung und Digitalisierung von Dokumenten und Archivalien kann ein Zuschuss zu den Projektkosten beantragt werden (Fehlbedarfsfinanzierung). Der Antragsteller muss einen Eigenanteil an den Projektkosten tragen. Die Höhe des Eigenanteils sollte der Größe, Trägerschaft und den finanziellen Mitteln des Antragstellers Rechnung tragen. Ein Antrag kann für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gestellt werden. Eine Weiterführung der Förderung um 12 weitere Monate kann beantragt werden. In der Regel sollte die Projektlaufzeit 36 Monate nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen ist jedoch eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten möglich. Die Antragsfristen für langfristigen Forschungsbedarf enden zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres.
Kurzfristiger Forschungsbedarf
Für Einzelfallrecherchen – etwa bei Auskunfts- und Rückgabeersuchen oder zur Erbenermittlung – und für die Durchführung eines „Erstchecks“ kann eine Vollfinanzierung des Projekts beantragt werden, d.h. der Antragsteller muss dann in der Regel keinen Eigenanteil leisten. Es kann eine Zuwendung bis maximal 40.000 € beantragt werden. Bestandsprüfungen in kleinem Umfang sind im Ausnahmefall auch förderfähig. Ein Antrag kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten gestellt werden, eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein Antrag für kurzfristigen Forschungsbedarf kann jederzeit eingereicht werden.
Für Vertragsverlängerungen verwenden Sie bitte ebenfalls das „Antragsformular Förderung“.
Antrag vorbereiten und Beratung nutzen
Die im Folgenden genannten Schritte bieten eine erste Orientierung, die bei der Konzeptionierung des Forschungsvorhabens und beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen soll. Generell empfiehlt es sich, den Antragsentwurf vom Fachbereich „Kulturgutverluste im 20. Jahrhundert in Europa“ rechtzeitig vor Antragsfrist auf sachliche und formale Richtigkeit prüfen zu lassen. Die Antragsfristen für langfristigen Forschungsbedarf enden zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres. Bitte beachten Sie die Entwurfsfristen jeweils zum 1. März und zum 1. September.
Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Cathleen Tasler
Projektkoordination und Beratung öffentlicher Einrichtungen
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon: +49 (0) 391 727 763 21
E-Mail: cathleen.tasler@kulturgutverluste.de
Schritt 1
Eruieren Sie die Anzahl aller zu prüfenden Objekte. Für alle Bestände einer Sammlung sollte eine nachweisbare und möglichst lückenlose Provenienz für den Zeitraum zwischen 1933 und 1945 vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, gilt es, die Provenienzen dieser Objekte zu prüfen. Sofern sich Dauerleihgaben im eruierten Forschungsgegenstand befinden, muss die Einwilligung der Eigentümer:in eingeholt oder ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Schritt 2
Definieren Sie aus dieser Zahl der insgesamt zu prüfenden Objekte einen realistischen Umfang für ein erstes Forschungsprojekt.
Schritt 3
Benennen Sie Ihre Beweggründe, einen Antrag zu stellen, und schildern Sie möglichst ausführlich Ihre Verdachtsmomente auf im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut in den Beständen. Sind in Ihren Inventarbüchern beispielsweise bekanntermaßen am NS-Kulturgutraub beteiligte Personen oder Institutionen benannt, so geben Sie dies in Ihrem Antrag an.
Schritt 4
Erstellen Sie einen möglichst detaillierten Arbeitsplan mit einzelnen Arbeitsphasen und Projektzielen.
Schritt 5
Verfassen Sie einen Finanzierungsplan und unterscheiden Sie hierbei zwischen Eigenmitteln, der beim Zentrum beantragten Zuwendung und weiteren Drittmitteln.
Leistungen durch eigene Mitarbeiter:innen – wie die wissenschaftliche, restauratorische, museologische Unterstützung des Projekts – werden nur nachrichtlich dargestellt und nicht im Finanzierungsplan veranschlagt.
Als Eigenmittel können projektbedingte Personalausgaben, Werkverträge, aber auch für Sachausgaben wie beispielsweise Reisekosten sowie ein geringer Betrag für die Unterhaltung des Arbeitsplatzes angegeben werden. Die Höhe des Eigenanteils sollte der Größe und Trägerschaft des Antragstellers Rechnung tragen.
Reisekosten müssen in jedem Fall nach Bundesreisekostengesetz veranschlagt werden.
Bitte beachten Sie bei der Angabe von Pauschalen (bspw. Sachkostenpauschalen, Gemeinkostenzuschläge), dass deren Aufwendung im Verwendungsnachweis mit Belegen nachgewiesen werden muss. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Zuwendung zurückgefordert werden.
Schritt 6
Bitte lassen Sie Ihren Antragsentwurf auf sachliche und formale Richtigkeit vom Fachbereich „Kulturgutverluste im 20. Jahrhundert in Europa“ bis spätestens zwei Wochen vor Antragsfrist prüfen.
Projekt durchführen
Zuwendungsvertrag
Der Förderbeirat beurteilt die eingereichten Anträge und spricht Empfehlungen an den Vorstand aus. Der Vorstand spricht auf Grundlage dieser Empfehlungen die Förderzusagen (ggf. mit Auflagen), Zurückstellungen oder Ablehnungen für die jeweiligen Anträge aus. Wenn Auflagen erteilt wurden, müssen diese zunächst vom Antragsteller erfüllt werden, bevor eine Förderzusage ausgesprochen werden kann.
Mit der Förderzusage erhält der Antragsteller die Aufforderung, u. a. den definitiven Projektbeginn mitzuteilen. Es wird empfohlen, dies erst einzureichen, wenn eine Stellenausschreibung erfolgt ist und die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Projekts festgelegt werden konnten. Die Projektlaufzeit muss verbindlich festgehalten werden, da die Auszahlung der Zuwendung daran gebunden ist. Außerdem muss der im Finanzierungsplan hinterlegte Auszahlungsplan verbindlich eingereicht werden. Er ist im Projektverlauf einzuhalten.
Sobald alle erforderlichen Informationen seitens des Antragstellers vorliegen, erarbeitet das Zentrum einen Vorschlag zur Gestaltung der Erfolgskriterien auf der Grundlage des eingereichten Antrages. Sind die Erfolgskriterien abgestimmt, kann der Zuwendungsvertrag vom Zentrum ausgearbeitet werden. Der Zuwendungsvertrag muss rechtzeitig vor Projektbeginn abgeschlossen werden, weil er die rechtliche Grundlage für die Projektförderung bzw. die Auszahlung der Zuwendung bildet. Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger auch die notwendigen Unterlagen zum weiteren Verfahren.
Mittelanforderung
Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen für die Auszahlung der Zuwendung. Im Falle der Fehlbedarfsfinanzierung langfristiger Projekte müssen die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers erst verwendet werden, bevor eine erste Mittelanforderung gestellt werden kann. Grundsätzlich darf die Zuwendung nur dann und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (6-Wochen-Frist). Um zu verhindern, dass bereitgestellte Mittel verfallen, ist der Mittelabruf gemäß Auszahlungsplan unverzichtbar.
Kurzbeschreibung des Projektes für die Website des Zentrums
Das Zentrum informiert auf seiner Website über alle geförderten Projekte. Zu diesem Zweck reicht jeder Zuwendungsempfänger bis spätestens vier Wochen nach Projektbeginn eine Kurzbeschreibung des Projektes (auf Deutsch und Englisch) ein. In der Kurzbeschreibung sollen die Ausgangsfrage und die Zielsetzung des Projektes sowie die geplanten Veröffentlichungen der Ergebnisse und weitere Maßnahmen skizziert werden.
Zwischenbericht
Handelt es sich um ein langfristiges Projekt, das eine Förderzusage für 24 Monate erhalten hat, ist nach 12 Monaten ein Zwischenbericht vorzulegen. Beträgt der Förderzeitraum mehr als 24 Monate, ist alle 12 Monate ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Projekten, deren Dauer nicht mehr als 12 Monate beträgt, entfällt ein Zwischenbericht.
Projekt abschließen
Verwendungsnachweis und Sachbericht
Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Förderzeitraums ist dem Zentrum ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, für den das bereitgestellte Formular zu verwenden ist, sowie aus einem Sachbericht, in dem zu den im Zuwendungsvertrag festgelegten Erfolgskriterien Stellung genommen wird.
Abschlussbericht
Der Abschlussbericht dient der Auswertung des Projekts und der Vermittlung von Ergebnissen zur weitergehenden Unterstützung und Vernetzung der Provenienzforschung. Um Schnittpunkte mit anderen Forschungsprojekten aufzuzeigen, Mehraufwand für Folgeprojekte zu vermeiden und neue Projekte initiieren zu können, sollen hier Erkenntnisse und Methoden zusammengetragen werden. Die Forschungsergebnisse sollen in einem Abschlussbericht dokumentiert werden und dem Zentrum ebenfalls spätestens 3 Monate nach Ablauf des Förderzeitraums in digitaler und gedruckter Form zugesandt werden.
Projekt nachbereiten
Funde in der Lost Art-Datenbank melden
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Fundmeldungen an die Lost Art-Datenbank zu übermitteln, wenn als Ergebnis des geförderten Projekts feststeht, dass das Objekt oder die Sammlung zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurde oder Provenienzlücken in diesem Zeitraum fortbestehen und ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann.
Suche nach „gerechten und fairen Lösungen“ und Mitteilungspflicht
Steht als Ergebnis des geförderten Projekts fest, dass es sich um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut handelt, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Maßnahmen zum Finden einer „gerechten und fairen Lösung“ im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu ergreifen und das Zentrum auch nach Ablauf des Förderzeitraums darüber zu informieren. Ferner ist dem Zentrum innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Projekts mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung erfolgt sind.
Innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Projektes sind dem Zentrum Veräußerungen derjenigen Objekte mitzuteilen, deren Provenienzen in dem geförderten Projekt überprüft wurden. Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse in Bestandsverzeichnissen, Publikationen und Ausstellungen zu dokumentieren.
Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungsempfänger gegen Pflichten aus der Förderrichtlinie oder dem Zuwendungsvertrag verstoßen hat.
Private Einrichtungen und Privatpersonen
Formen der Projektförderung
Langfristiger Forschungsbedarf
Bei langfristigem Forschungsbedarf kann beim Zentrum ein Zuschuss zu den Projektkosten beantragt werden (Fehlbedarfsfinanzierung). Der Antragsteller muss einen Eigenanteil an den Projektkosten tragen. Die Höhe des Eigenanteils sollte den finanziellen Mitteln des Antragstellers Rechnung tragen. Wenn Förderanträge von Nachfahr:innen der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihren bevollmächtigten Vertreter:innen gestellt werden, ist eine Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung möglich. Ein Antrag kann für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gestellt werden. Eine Weiterführung der Förderung um 12 weitere Monate kann beantragt werden. In der Regel sollte die Laufzeit 36 Monate nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen ist jedoch eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten möglich. Die Antragsfristen für langfristigen Forschungsbedarf enden zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres.
Das Zentrum gewährt Kulturgut bewahrenden Einrichtungen in privatrechtlicher Trägerschaft mit Sitz in Deutschland (insbesondere Museen, Archive, Bibliotheken) sowie Stiftungen des privaten Rechts und Privatpersonen mit Hauptsitz in Deutschland eine finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von folgenden Projekten:
- Einzelfallrecherchen (z. B. bei Auskunfts- oder Rückgabeersuchen),
- Projekte zur systematischen Erforschung von Sammlungen und Beständen, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann,
- Projekte zur Ermittlung von Erb:innen zu Objekten, bei denen eine Erforschung der Provenienz bereits stattgefunden hat oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbensuche stattfindet und bei denen die Erbensuche der Herbeiführung einer „gerechten und fairen Lösung“ im Sinne der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung dient,
- Projekte zur Erforschung historischer Sammlungszusammenhänge,
- Projekte zur Grundlagenforschung und Untersuchungen zum historischen Kontext,
- Projekte zur Erschließung, Auswertung und Digitalisierung von Dokumenten und Archivalien (z.B. in Online-Datenbanken),
- Projekte zur Rekonstruktion von privaten Sammlungen, die während der NS-Herrschaft verfolgungsbedingt entzogen wurden. Diese Projekte müssen im Auftrag oder unter Zustimmung der Personen bzw. ihrer Erb:innen oder Nachfahr:innen durchgeführt werden, die diese Sammlung durch nationalsozialistische Verfolgung verloren haben.
- Projekte zur Prüfung von Verdachtsmomenten in Sammlungen, die aufgrund ihrer personellen und/oder finanziellen Ausstattung nicht zur Provenienzforschung in der Lage sind („Erstcheck“).
Das Zentrum fördert Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland bei folgenden Projekten:
- Projekte zur Grundlagenforschung und Untersuchungen zum historischen Kontext,
- Projekte zur Dokumentation, Erschließung, Auswertung und Digitalisierung von Dokumenten und Archivalien (z.B. in Online-Datenbanken),
- Projekte zur Ermittlung von Erb:innen zu Objekten, bei denen eine Erforschung der Provenienz bereits stattgefunden hat oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbensuche stattfindet und bei denen die Erbensuche der Herbeiführung einer fairen und gerechten Lösung im Sinne der Washingtoner Prinzipien von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999 dient.
Kurzfristiger Forschungsbedarf
Für Einzelfallrecherchen – etwa bei Auskunfts- und Rückgabeersuchen oder zur Erbenermittlung – und für die Durchführung eines „Erstchecks“ kann eine Vollfinanzierung des Projekts beantragt werden, d.h. der Antragsteller muss dann in der Regel keinen Eigenanteil leisten. Es kann eine Zuwendung bis maximal 40.000€ beantragt werden. Bestandsprüfungen in kleinem Umfang sind im Ausnahmefall auch förderfähig. Ein Antrag kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten gestellt werden, eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein Antrag für kurzfristigen Forschungsbedarf kann jederzeit eingereicht werden.
Für Vertragsverlängerungen verwenden Sie bitte ebenfalls das „Antragsformular Förderung“.
Antrag vorbereiten und Beratung nutzen
Die im Folgenden genannten Schritte bieten eine erste Orientierung, die bei der Konzeptionierung des Forschungsvorhabens und beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen soll. Eine Förderung von Projekten setzt vor Antragstellung eine fachliche Beratung durch den Fachbereich „Kulturgutverluste im 20. Jahrhundert in Europa“ voraus. Die Antragsfristen für langfristigen Forschungsbedarf enden zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres. Bitte beachten Sie die Entwurfsfristen jeweils zum 1. März und 1. September.
Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Sandra Leinert
Projektberatung privater Einrichtungen und Privatpersonen
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon: +49 (0) 391 727 763 31
E-Mail: sandra.leinert@kulturgutverluste.de
Schritt 1
Eruieren Sie die Anzahl aller zu prüfenden Objekte. Für alle Bestände einer Sammlung sollte eine nachweisbare und möglichst lückenlose Provenienz für den Zeitraum zwischen 1933 und 1945 vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, gilt es, die Provenienzen dieser Objekte zu prüfen.
Schritt 2
Definieren Sie aus dieser Zahl der insgesamt zu prüfenden Objekte einen realistischen Umfang für ein erstes Forschungsprojekt.
Schritt 3
Benennen Sie Ihre Beweggründe, einen Antrag zu stellen, und schildern Sie möglichst ausführlich Ihre Verdachtsmomente auf im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut in den Beständen. Sind in Ihren Inventarbüchern beispielsweise bekanntermaßen am NS-Kulturgutraub beteiligte Personen oder Institutionen benannt, so geben Sie diese in Ihrem Antrag an.
Schritt 4
Erstellen Sie einen möglichst detaillierten Arbeitsplan mit einzelnen Arbeitsphasen und Projektzielen.
Schritt 5
Verfassen Sie einen Finanzierungsplan und unterscheiden Sie hierbei zwischen Eigenmitteln, der beim Zentrum beantragten Zuwendung und weiteren Drittmitteln.
Wenn Förderanträge von Nachfahr:innen der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihren bevollmächtigten Vertreter:innen gestellt werden, ist eine Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung möglich.
Leistungen durch eigene Mitarbeiter:innen – wie die wissenschaftliche und restauratorische Unterstützung des Projekts – werden nur nachrichtlich dargestellt und nicht im Finanzierungsplan veranschlagt.
Als Eigenmittel können projektbedingte Personalausgaben, Werkverträge, aber auch für Sachausgaben wie beispielsweise Reisekosten sowie ein geringer Betrag für die Unterhaltung des Arbeitsplatzes angegeben werden. Die Höhe des Eigenanteils sollte der Größe und Trägerschaft des Antragstellers Rechnung tragen.
Reisekosten müssen in jedem Fall nach Bundesreisekostengesetz veranschlagt werden.
Bitte beachten Sie bei der Angabe von Pauschalen (bspw. Sachkostenpauschalen, Gemeinkostenzuschläge), dass deren Aufwendung im Verwendungsnachweis mit Belegen nachgewiesen werden muss. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Zuwendung zurückgefordert werden.
Projekt durchführen
Zuwendungsvertrag
Der Förderbeirat beurteilt die eingereichten Anträge und spricht Empfehlungen an den Vorstand aus. Der Vorstand spricht auf Grundlage dieser Empfehlungen die Förderzusagen (ggf. mit Auflagen), Zurückstellungen oder Ablehnungen für die jeweiligen Anträge aus. Wenn Auflagen erteilt wurden, müssen diese zunächst vom Antragsteller erfüllt werden, bevor eine Förderzusage ausgesprochen werden kann.
Mit der Förderzusage erhält der Antragsteller die Aufforderung, u.a. den definitiven Projektbeginn mitzuteilen. Es wird empfohlen dies erst einzureichen, wenn eine Stellenausschreibung erfolgt ist und die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Projekts festgelegt werden konnten. Die Projektlaufzeit muss verbindlich festgehalten werden, da die Auszahlung der Zuwendung daran gebunden ist. Außerdem muss der im Finanzierungsplan hinterlegte Auszahlungsplan verbindlich eingereicht werden. Er ist im Projektverlauf einzuhalten.
Sobald alle erforderlichen Informationen seitens des Antragstellers vorliegen, erarbeitet das Zentrum einen Vorschlag zur Gestaltung der Erfolgskriterien auf der Grundlage des eingereichten Antrages. Sind die Erfolgskriterien abgestimmt, kann der Zuwendungsvertrag vom Zentrum ausgearbeitet werden. Der Zuwendungsvertrag muss rechtzeitig vor Projektbeginn abgeschlossen werden, weil er die rechtliche Grundlage für die Projektförderung bzw. die Auszahlung der Zuwendung bildet. Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger auch die notwendigen Unterlagen zum weiteren Verfahren.
Mittelanforderung
Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen für die Auszahlung der Zuwendung. Zunächst muss ein Auszahlungsplan erstellt und dem Zentrum vorgelegt werden. Im Falle der Fehlbedarfsfinanzierung langfristiger Projekte müssen die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers erst verwendet werden, bevor eine erste Mittelanforderung gestellt werden kann. Grundsätzlich darf die Zuwendung nur dann und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (6-Wochen-Frist). Um zu verhindern, dass bereitgestellte Mittel verfallen, ist der Mittelabruf gemäß Auszahlungsplan unverzichtbar.
Kurzbeschreibung des Projektes für die Website des Zentrums
Das Zentrum informiert auf seiner Website über alle geförderten Projekte. Zu diesem Zweck reicht jeder Zuwendungsempfänger bis spätestens vier Wochen nach Projektbeginn eine Kurzbeschreibung des Projektes (auf Deutsch und Englisch) ein. In der Kurzbeschreibung sollen die Ausgangsfrage und die Zielsetzung des Projektes sowie die geplanten Veröffentlichungen der Ergebnisse und weitere Maßnahmen skizziert werden.
Zwischenbericht
Handelt es sich um ein langfristiges Projekt, das eine Förderzusage für 24 Monate erhalten hat, ist nach 12 Monaten ein Zwischenbericht vorzulegen. Beträgt der Förderzeitraum mehr als 24 Monate, ist alle 12 Monate ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Projekten, deren Dauer nicht mehr als 12 Monate beträgt, entfällt ein Zwischenbericht.
Projekt abschließen
Verwendungsnachweis und Sachbericht
Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Förderzeitraums ist dem Zentrum ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, für den das bereitgestellte Formular zu verwenden ist, sowie aus einem Sachbericht, in dem zu den im Zuwendungsvertrag festgelegten Erfolgskriterien Stellung genommen wird.
Abschlussbericht
Der Abschlussbericht dient der Auswertung des Projekts und der Vermittlung von Ergebnissen zur weitergehenden Unterstützung und Vernetzung der Provenienzforschung. Um Schnittpunkte mit anderen Forschungsprojekten aufzuzeigen, Mehraufwand für Folgeprojekte zu vermeiden und neue Projekte initiieren zu können, sollen hier Erkenntnisse und Methoden zusammengetragen werden. Die Forschungsergebnisse sollen in einem Abschlussbericht dokumentiert werden und dem Zentrum ebenfalls spätestens 3 Monate nach Ablauf des Förderzeitraums in digitaler und gedruckter Form zugesandt werden.
Projekt nachbereiten
Funde in der Lost Art-Datenbank melden
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Fundmeldungen an die Lost Art-Datenbank zu übermitteln, wenn als Ergebnis des geförderten Projekts feststeht, dass das Objekt oder die Sammlung zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurde oder Provenienzlücken in diesem Zeitraum fortbestehen und ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann.
Suche nach „gerechten und fairen Lösungen“ und Mitteilungspflicht
Steht als Ergebnis des geförderten Projekts fest, dass es sich um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut handelt, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Maßnahmen zum Finden einer „gerechten und fairen Lösung“ im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu ergreifen und das Zentrum auch nach Ablauf des Förderzeitraums darüber zu informieren. Ferner ist dem Zentrum innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Projekts mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung erfolgt sind.
Innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Projektes sind dem Zentrum Veräußerungen derjenigen Objekte mitzuteilen, deren Provenienzen in dem geförderten Projekt überprüft wurden. Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse in Bestandsverzeichnissen, Publikationen und Ausstellungen zu dokumentieren.
Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungsempfänger gegen Pflichten aus der Förderrichtlinie oder dem Zuwendungsvertrag nachweisbar verstoßen hat.