Untersuchung und Bewertung der Übernahme der Galerie Flechtheim, Düsseldorf, durch Alexander Vömel im März 1933

Förderbereich:
NS-Raubgut
Zuwendungs­empfänger:
Kunstmuseum Bonn
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Ansprechpartner:
Projekttyp:
Kurzfristig
Projektlaufzeit:
bis
Beschreibung:

Die wissenschaftlich fundierte Beurteilung der Übernahme der Düsseldorfer Galerie Alfred Flechtheim durch Flechtheims langjährigen Mitarbeiter Alexander Vömel im März 1933 ist für den Kontext jeder Provenienzrecherche von Kunstwerken, die sich ehemals in der Sammlung von Alfred Flechtheim beziehungsweise in dessen Galerie befunden haben sollen, von besonderer Bedeutung, insbesondere um Schlussfolgerungen für eventuelle Restitutionen zu ziehen. Im speziellen Fall war die Klärung dieser Frage für das Kunstmuseum Bonn wichtig als Grundlage einer Entscheidung zu einem im September 2009 gestellten Restitutionsersuchen der Erben Alfred Flechtheims hinsichtlich des Gemäldes „Leuchtturm mit rotierenden Strahlen, 1913, von Paul Adolf Seehaus.

Das Kunstmuseum Bonn beauftragte mit Mitteln der Arbeitsstelle für Provenienzforschung in Berlin Dr. Axel Drecoll, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte, München, und Leiter der Dokumentation Obersalzberg, ein Gutachten zur wirtschaftshistorischen Bewertung der Galerieübernahme zu erstellen.

Der Kunsthändler Alfred Flechtheim und der von ihm im Februar 1927 als Geschäftsführer der Düsseldorfer Galerie Alfred Flechtheim GmbH eingesetzte Alexander Vömel waren gemeinsam Teilhaber einer GmbH. Die Galeriebestände unterlagen daher besonderen Bedingungen, die berücksichtigt werden mussten, als Vömel die zuvor geschlossene Galerie Ende März 1933 übernahm. Ziel des Gutachtens war zu klären, ob der Geschäftsübergang als "Arisierung" - eine Übernahme von jüdischem in nichtjüdischen Besitz während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland - eingestuft werden muss und ob Flechtheims Verluste von Kunstwerken, die sich auch nach der Übernahme in der Düsseldorfer Galerie befanden, damit als "verfolgungsbedingt" entzogen beziehungsweise verloren einzustufen sind.

Nach der Übernahme der Düsseldorfer Galerie wurde auch die Berliner Filiale der Flechtheim Galerien GmbH aufgelöst, die gemeinhin als "Liquidation" beschrieben wird. Sie erfolgte im Auftrag Flechtheims durch den Wirtschaftsprüfer A. Schulte. Über den Ablauf liegen unterschiedliche Informationen vor.

Im Ergebnis kommt Axel Drecoll zu dem Schluss, dass der Übergang der Galerie von Flechtheim zu Vömel nicht als „Arisierung und Vömel in historischem Sinn nicht als „Ariseur des gesamten Bildbestandes der Galerie zu bezeichnen ist, weil eine Liquidation der Galerie Flechtheim vorliegt, an der Flechtheim mitwirkte. Vömel war aber sicher ein Profiteur der Übernahme. Drecoll lässt auch keinen Zweifel daran, dass Alfred Flechtheims wirtschaftliche Existenz in Deutschland grundsätzlich als verfolgungsbedingt zu werten ist. Deshalb muss trotz der Differenzierung des geschäftlichen Verhältnisses zwischen Flechtheim und Vömel für alle in Frage kommenden Bilder, darunter auch das Gemälde von Paul Adolf Seehaus, weiterhin eine Einzelbewertung durchgeführt werden, ob ein verfolgungsbedingter Entzug gegeben ist.

(c) Kunstmuseum Bonn